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   VGH Hessen, 13.06.2007 - 5 UE 1179/06   

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https://dejure.org/2007,18586
VGH Hessen, 13.06.2007 - 5 UE 1179/06 (https://dejure.org/2007,18586)
VGH Hessen, Entscheidung vom 13.06.2007 - 5 UE 1179/06 (https://dejure.org/2007,18586)
VGH Hessen, Entscheidung vom 13. Juni 2007 - 5 UE 1179/06 (https://dejure.org/2007,18586)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • openjur.de
  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Verfahren gegen einen Gebührenbescheid zur Abdeckung von Kosten für eine erfolgte Prüfung von Röntgengeräten; Zuständige ärztliche Stelle zur Prüfung von Röntgengeräten; Gültigkeit eines Beleihungsvertrages; Einzelfallüberprüfung der Festsetzung einer Gebühr

  • Judicialis

    HessVwKostG v 12.01.2004, GVBl. I S. 36; ; RöV § 17a; ; SachverständigenbestimmungsG nach der RöV v 28.09.2000, GVBl. I S. 482; ; VwKostO HSM v 16.12.2003, GVBl. I S. 470

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NVwZ-RR 2008, 221
  • NVwZ-RR 2998, 271
 
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Wird zitiert von ... (14)Neu Zitiert selbst (3)

  • OVG Niedersachsen, 18.03.2004 - 7 LB 112/03

    Ausstellung einer vorläufigen Gaststättenerlaubnis; Gebühr für die Ausstellung

    Auszug aus VGH Hessen, 13.06.2007 - 5 UE 1179/06
    Die Berücksichtigung der Bedeutung der Amtshandlung bei der grundsätzlich vom Verwaltungsaufwand ausgehenden Bemessung einer Rahmengebühr gem. § 3 Abs. 1 i.V.m. § 6 Abs. 2 HVwKostG gestattet - lediglich - die Anhebung der Gebühr auf eine höher bewertete Bedeutung, nicht aber die Zusammenrechnung von Anteilen, die einerseits für den Verwaltungsaufwand und andererseits für die Bedeutung der Amtshandlung ermittelt worden sind (im Ergebnis wie OVG Lüneburg, U. v. 18.03.2004 - 7 LB 112/03 - juris, zu § 9 Abs. 1 NdsVwKostG).

    Die Bedeutung der Amtshandlung für den Empfänger sei lediglich "zu berücksichtigen", was es nach der Rechtsprechung des OVG Lüneburg (Urteil vom 18.03.2004 - 7 LB 112/03 -) verbiete, die Gebühr durch eine Zusammenrechnung zweier Teilbeträge für Aufwand und Bedeutung zu bilden.

    In diesem Punkt pflichtet auch der Senat der vom Verwaltungsgericht zitierten Rechtsprechung des OVG Lüneburg (Urteil vom 18.03.2004 - 7 LB 112/03 - juris) zu der im Wesentlichen inhaltsgleichen Bemessungsregelung in § 9 Abs. 1 des Verwaltungskostengesetzes Niedersachsen bei.

  • VG Gießen, 12.04.2006 - 10 E 4209/05

    Verwaltungsgebührenfestsetzung der Ärztlichen Stelle Hessen; Prüfung von

    Auszug aus VGH Hessen, 13.06.2007 - 5 UE 1179/06
    Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Verwaltungsgerichts Gießen vom 12. April 2006 - 10 E 4209/05 - abgeändert.

    Mit Urteil vom 12. April 2006 - 10 E 4209/05 - hob das Verwaltungsgericht den angefochtenen Kostenbescheid in Höhe des 548 Euro übersteigenden Betrages auf.

  • BVerwG, 30.04.2003 - 6 C 5.02

    Gebühren für Rufnummernzuteilung; Äquivalenzprinzip; Kostendeckungsprinzip;

    Auszug aus VGH Hessen, 13.06.2007 - 5 UE 1179/06
    Ein solches Missverhältnis ist nur dann anzunehmen, wenn sich die Gebühr als Folge der Orientierung an der höher zu bewertenden Bedeutung zu weit von den tatsächlichen Kosten des Verwaltungsaufwandes entfernt (in diesem Sinne z. B.: BVerwG, U. v. 30.04.2003 - 6 C 5.02 - NVwZ 2003, 1385, 1386).
  • VGH Hessen, 04.11.2009 - 5 A 2308/08

    Gebührenfestsetzung im Einzelfall bei Rahmengebühren

    Die Vorgehensweise bei der Berechnung entspreche den Vorgaben im Urteil des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs vom 13. Juli 2007 - 5 UE 1278/06 - (NVwZ-RR 2008, 221).

    Wie der Senat in seinem Urteil vom 13. Juni 2007 - 5 UE 1179/06 (NVwZ-RR 2008, 221) - ausgeführt hat, erübrigte sich damit auch für die Folgebeleihung, die der Umstrukturierung im Bereich der TÜV SÜD AG Rechnung trug, eine vorherige öffentliche Ausschreibung.

    In seinem Urteil vom 13. Juni 2007 - 5 UE 1179/06 - hat der Senat zu diesem Punkt ausgeführt (a.a.O. S. 224):.

  • OVG Niedersachsen, 16.06.2020 - 11 LC 138/19

    Allgemeine Gebührenordnung; Amtshandlung; Befristung; Billigkeitsentscheidung;

    Mit dem Erfordernis, im Rahmen einer einheitlichen Ermessensbetätigung eine angemessene Wertrelation herzustellen, ist es unvereinbar, Teilbezugsgebühren für den Verwaltungsaufwand einerseits, den Wertanteil andererseits zu ermitteln und sodann Verwaltungsaufwands- und Wertanteils "gebühr" zusammenzurechnen (Niedersächsisches OVG, Urt. v. 13.11.1995 - 12 L 492/95 -, juris, Rn. 51; dasselbe, Urt. v. 18.3.2004 - 7 LB 112/03 -, juris, Rn. 34 f.; Hessischer VGH, Urt. v. 13.6.2007 - 5 UE 1179/06 -, juris, Rn. 39; Loeser/Barthel, NVwKostG, a.a.O., § 9, Ziff. 4.6, jeweils m.w.N.).
  • VG Frankfurt/Oder, 19.09.2023 - 7 K 606/18

    Zur Erhebung von Baugebühren für Werbeanlagen in Brandenburg

    Stattdessen müssen die beiden Gebührenmaßstäbe in verhältnismäßiger Weise einander zugeordnet werden; die Gebühr muss aus einer Abwägung der Faktoren gewonnen werden (vgl. zur identischen Rechtslage in Niedersachsen OVG Lüneburg, Urteil vom 18. März 2004 - 7 LB 112/03 -, juris Rn. 35; vgl. zur weitgehend identischen Rechtslage in Hessen ferner VGH Kassel, Urteil vom 13. Juni 2007 - 5 UE 1179/06 -, juris Rn. 39; vgl. ferner VG Berlin, Urteil vom 26. Juni 2019 - 4 K 207.17 -, juris Rn. 32 und OVG Lüneburg, Beschluss vom 16. Juni 2020 - 11 LC 138/19 -, juris Rn. 46 jeweils m.w.N.).

    Die Kumulierung von Gebührenanteilen für Aufwand und Bedeutung verstößt gegen diese Vorgaben, weil sich auf diese Weise auch bei Annahme einer im Vergleich zum Aufwand niedrigeren Bedeutung stets eine höhere Gesamtgebühr ergäbe (vgl. VGH Kassel, Urteil vom 13. Juni 2007 - 5 UE 1179/06 -, juris Rn. 39).

  • VG Oldenburg, 20.03.2018 - 7 A 23/17

    Gebühr; Gebührenrahmen; Gebührentarif Nr. 57.1.7.1; glücksspielrechtliche

    Mit den vorstehenden Grundsätzen ist es unvereinbar, eine Teilgebühr für den Verwaltungsaufwand einerseits und den Gegenstandswert andererseits zu ermitteln und die beiden Teilbeträge sodann zusammenzurechnen (so in ständiger Rechtsprechung OVG Niedersachsen, a.a.O., Rn. 35 m.w.N.; vgl. auch VGH Hessen, Urteil v. 13. Juni 2007 - 5 UE 1179/06 -, juris Rn. 39; VG Osnabrück, Urteil v. 17. Mai 2017 - 1 A 276/16).
  • VGH Hessen, 02.12.2015 - 5 A 1571/14

    Baugebühr

    Unzulässig ist es dagegen, aus den ermittelten Gebührenanteilen für den Verwaltungsaufwand einerseits und für die Bedeutung der Amtshandlung andererseits kumulierend eine Gesamtgebühr zu bilden, da sich auf diese Weise auch bei Annahme einer im Vergleich zum Aufwand niedrigeren Bedeutung stets eine höhere Gesamtgebühr ergäbe (Senatsurteile vom 4. November 2009 - 5 A 2308/08 -, a.a.O., und vom 13. Juni 2007 - 5 UE 1179/06 -, NVwZ-RR 2008, 221).
  • VG Ansbach, 02.11.2021 - AN 15 K 20.00528

    Kein Anspruch eines Polizeibeamten auf Löschung polizeilicher Daten oder

    In rechtlicher Hinsicht muss die Begründung die Normen nennen, auf denen sie beruht (VGH Kassel, U.v. 13.6.2007 - 5 UE 1179/06 - NVwZ-RR 2008, 221).
  • VGH Hessen, 19.05.2010 - 5 A 71/10

    Schriftliche Festlegung von Kriterien und genauen Bemessungswerten durch die

    Zu Recht geht das Verwaltungsgericht in dem angefochtenen Urteil davon aus, dass die Beklagte nicht etwa unzulässiger weise einen für die Deckung des Aufwands ermittelten Betrag einerseits und einen Betrag, der nach Maßgabe der angelegten Bedeutungskriterien die Bedeutung der Amtshandlung widerspiegeln soll, andererseits zusammengerechnet und so eine "Gesamtgebühr" aus einer Aufwandsgebühr und einer Bedeutungsgebühr im Wege einer Kumulierung gebildet hat, wie es der Senat in seinem Urteil vom 13. Juni 2007 (5 UE 1179/06 -, NVwZ-RR 2008, 221) für unzulässig befunden hat.
  • VGH Bayern, 04.10.2011 - 22 BV 11.759

    Verwaltungsgebühren für die regelmäßige Überwachung von immissionsschutzrechtlich

    Auch insofern mag es rechtliche Grenzen geben; so dürfte es wohl nicht zulässig sein, eine Grundgebühr für den Verwaltungsaufwand einerseits und eine Erhöhungsgebühr für die Bedeutung der Angelegenheit andererseits festzusetzen und sodann die Gesamtgebühr durch eine Zusammenrechnung der Teilbeträge zu bilden (vgl. dazu NdsOVG vom 18.3.2004 NVwZ-RR 2005, 30 sowie HessVGH vom 13.6.2007 NVwZ-RR 2008, 221).
  • VGH Bayern, 04.10.2011 - 22 BV 11.757

    Verwaltungsgebühren; Grundgebühr und Erhöhungsgebühr; Orientierung an einem

    Auch insofern mag es rechtliche Grenzen geben; so dürfte es wohl nicht zulässig sein, eine Grundgebühr für den Verwaltungsaufwand einerseits und eine Erhöhungsgebühr für die Bedeutung der Angelegenheit andererseits festzusetzen und sodann die Gesamtgebühr durch eine Zusammenrechnung der Teilbeträge zu bilden (vgl. dazu NdsOVG vom 18.3.2004 NVwZ-RR 2005, 30 sowie HessVGH vom 13.6.2007 NVwZ-RR 2008, 221).
  • VG Frankfurt/Main, 29.06.2009 - 2 K 82/08

    Höhe von Vermessungsgebühren im Fall einer Kleinfläche

    Zwar lässt das in § 3 Abs. 1 Satz 1 HVwKostG normierte grundsätzliche Verbot der Kostenunterschreitung eine Unterschreitung des Verwaltungsaufwands zu, wenn dies aus Gründen des öffentlichen Interesses oder der Billigkeit geboten ist (vgl. zur - eingeschränkten - Möglichkeit der Kostenunterschreitung VGH Kassel, Urteil vom 13.06.2007, 5 UE 1179/06, juris Rdn.39).
  • VG Hannover, 31.05.2018 - 11 A 4440/16

    Änderung des Kostenvorschussbescheides; Ermessen; Gebühr für Erlaubnis nach § 24

  • VG Kassel, 16.01.2012 - 4 K 1590/11

    Verfahren nach dem Gesetz über den registergestützten Zensus Verwaltungsgebühr

  • VG Wiesbaden, 08.07.2010 - 1 K 696/09

    Rechtmäßigkeitsvoraussetzungen einer Festgebühr

  • VG Wiesbaden, 29.09.2020 - 7 K 283/16

    Gesundheit, Hygiene, Lebens- und Arzneimittel (ohne Krankenhausrecht)

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